SOKA-Mindestlohn
Von den Tarifverträgen des Baugewerbes nicht erfasst werden Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die
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Mitglied des zuständigen Landesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sind
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arbeitszeitlich überwiegend solche Arbeiten ausführen, die unter den fachlichen Geltungsbereich der GaLaBau-Tarifverträge fallen und
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mindestens 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit eines Kalenderjahres Grünarbeiten ausführen.
Diese drei Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Nur Mitgliedsbetriebe der GaLaBau-Verbände werden dann ausschließlich von den GaLaBau-Tarifverträgen und nicht von den Bau-Tarifverträgen erfasst
Alle GaLaBau-Betriebe, die eines der drei vorgenannten Kriterien nicht erfüllen und mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit Bauleistungen im Sinne des Geltungsbereichs der Bau-Tarifverträge ausführen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die Mindestlöhne des Baugewerbes zu zahlen und Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA) in Höhe von 19,8% der Bruttolohnsumme abzuführen.
Bauleistungen im Sinne des Geltungsbereichs der Bau-Tarifverträge | pdf kb